§ 1 Name und Zweck der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Heeder Wähler (GHW)“.
Ziel und Zweck der GHW ist, die örtliche Kommunalpolitik mitzutragen und
mitzugestalten.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der GHW kann jeder Bürger der Gemeinde werden, der bereit ist, die Ziele
der Wählergemeinschaft zu unterstützen und der nicht zugleich Mitglied einer bei der
Gemeindevertreterwahl konkurrierenden Gruppe (Wählergemeinschaft oder Partei) in
Heede ist. Über die Mitgliedschaft entscheidet die einfache Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Mitglieder, die
den Zielen der Wählergemeinschaft zuwiderhandeln oder sie schädigen, können auf
Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
ausgeschlossen werden.
Der Austritt aus der GHW muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 3 Beiträge
Beiträge werden nicht erhoben.
§ 4 Organe der GHW
Organe der GHW sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Funktionsbezeichnungen sind:
- Vorsitzende(r)
- Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- Schriftführer(in)
- Kassenwart(in)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in
Einzelwahlgängen und in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitgliede für zwei Jahre. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Beschlußorgan der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie ist
mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen uns abzuhalten.
Außerdem ist sie auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von sieben
Tagen unter Nennung der Tagesordnung zu laden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über die Mitgliederversammlung, ihre Beschlüssen und die Abstimmungsergebnisse
wird eine Niederschrift geführt.
§ 7 Schlussbestimmung
Die Auflösung der GHW erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ladungsfrist beträgt vier
Wochen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.
§ 9 Übergangsbestimmung
Alle Regelungen dieser Satzung, die Fristen enthalten, gelten nicht für die
Gründungsversammlung und die damit verbundene Aufstellung der Kandidaten für
die Kommunalwahl am 2. März 1986.
Beschlossen am 26.Januar 1986
Zuletzt geändert am 12.August 1986
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